26.10.2026 - 14:44 Uhr

Wahlplakat mit Hitlergruß-Ähnlichkeit: BGH bestätigt Urteil

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines AfD-Abgeordneten im Brandenburger Landtag wegen eines Wahlplakats bestätigt. Das Motiv mit einer an den Hitlergruß erinnernden Armhaltung darf damit strafrechtlich nicht mehr angefochten werden.

BGH bestätigt Verurteilung wegen Wahlplakat in Frankfurt (Oder)Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf einem Wahlplakat verurteilt worden war. Das teilte das Gericht am Montag in Karlsruhe mit.Plakat zeigte Armhaltung mit NS-BezugBei dem Angeklagten handelt es sich um einen AfD-Abgeordneten im Brandenburger Landtag. Er hatte im Sommer 2024 ein Plakat verwendet, das eine Armhaltung zeigte, die einem Hitlergruß ähnelte.Das von einer Werbeagentur gestaltete Motiv zeigte einen Mann und eine Frau, die mit ihren Armen ein Dach über drei Kindern bildeten. Der Mann streckte seinen Arm nach den Feststellungen der Richter in einer Weise aus, die an den Hitlergruß erinnerte.50 Plakate in Frankfurt (Oder) angebrachtDer Angeklagte erkannte laut Gericht die Ähnlichkeit, ließ das Plakat jedoch in 50-facher Ausfertigung drucken und in Frankfurt (Oder) anbringen.Urteil des Landgerichts ist rechtskräftigDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs überprüfte das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder). Die Richter fanden keine Rechtsfehler, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht hätten.Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) rechtskräftig. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Bewertung einer Bilddarstellung, die nach den Feststellungen der Gerichte eine verbotene Kennzeichenverwendung darstellen kann, auch wenn das Motiv nicht aus einem historischen Propagandabild übernommen wurde.Entscheidend ist dabei die erkennbare Nähe der Armhaltung zum sogenannten Hitlergruß. Das Strafrecht erfasst Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich auch dann, wenn sie abgewandelt, bildlich dargestellt oder in einen politischen Zusammenhang eingebettet werden. Maßgeblich sind die konkrete Gestaltung, ihre Wirkung und die Umstände der Verwendung.Politische Werbung unter strafrechtlicher KontrolleFür Parteien und Kandidaten folgt daraus, dass Wahlkampfmaterial nicht allein nach der beabsichtigten Botschaft beurteilt wird. Auch mehrdeutige oder symbolische Darstellungen können rechtliche Risiken auslösen, wenn sie bei objektiver Betrachtung an Kennzeichen des Nationalsozialismus erinnern und diese Wirkung bewusst in Kauf genommen wird.Die Zahl der gedruckten Plakate und ihre Anbringung im öffentlichen Raum unterstreichen die praktische Bedeutung des Falls. Mit der Zurückweisung der Revision ist die strafrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen; zugleich setzt der Beschluss einen Maßstab für die Gestaltung politischer Werbung, in der historische NS-Symbole nicht durch scheinbare Verfremdung rechtssicher umgangen werden können.