Ein Gutachten der Kanzlei Dentons hält zusätzliche Kredite für zivile Ukraine-Hilfen mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Auslegung stellt den Zweck der Unterstützung in den Mittelpunkt und widerspricht damit der bisherigen Position des Bundesfinanzministeriums.
Gutachten erweitert Spielraum für Ukraine-HilfenDeutschland könnte zivile Hilfen für die Ukraine nach einem bislang unveröffentlichten Rechtsgutachten leichter über Kredite finanzieren. Die Untersuchung der Wirtschaftskanzlei Dentons bewertet eine entsprechende Bereichsausnahme bei der Schuldenbremse als verfassungskonform.Reparaturen und Wiederaufbau einbezogenNach der 26 Seiten umfassenden Untersuchung vom 29. Oktober könnten auch die Reparatur zerstörter Stromnetze, der Wiederaufbau von Krankenhäusern und humanitäre Hilfe über zusätzliche Schulden finanziert werden. Auftraggeber ist das strategische Debattenforum Global Impact Deutschland.Grundgesetzänderung laut Gutachten nicht nötigDie Juristen stützen sich auf die Reform der Schuldenbremse vom März 2025. Seitdem können bestimmte Ausgaben für Sicherheit, soweit sie zusammen mehr als ein Prozent der Wirtschaftsleistung ausmachen, von der regulären Kreditbegrenzung ausgenommen werden.Das Grundgesetz nennt dabei ausdrücklich auch die Unterstützung von Staaten, die völkerrechtswidrig angegriffen werden. Nach Auffassung der Gutachter gilt die Ausnahme nicht nur für militärische Hilfe, sondern für Ausgaben, die unmittelbar mit den Folgen des russischen Angriffskrieges zusammenhängen.Abgrenzung zur EntwicklungszusammenarbeitAllgemeine Entwicklungsprojekte wären demnach nicht erfasst. Das Gutachten vertritt damit eine weitere Auslegung als das Bundesfinanzministerium, das im September erklärt hatte, Ausgaben des Entwicklungsministeriums fielen nicht unter die Ausnahme.Streit über Haushaltsentwurf 2027Dentons argumentiert, nicht das zuständige Ministerium, sondern der Zweck der Hilfe müsse entscheidend sein. Zudem kritisieren die Gutachter eine Vorgabe im Haushaltsentwurf 2027, wonach bestimmte Hilfen vollständig nach Nato-Kriterien als Verteidigungsausgaben gelten müssen, damit sie über die Ausnahme finanziert werden können.Diese Einschränkung sei nach der Untersuchung nicht durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Der Bundestag könnte sie daher ändern.
Das Gutachten ordnet die Finanzierung ziviler Ukraine-Hilfen in den verfassungsrechtlichen Rahmen der im März 2025 reformierten Schuldenbremse ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die dort vorgesehene Ausnahme für sicherheitsbezogene Ausgaben und die Unterstützung angegriffener Staaten auch Maßnahmen erfasst, die nicht unmittelbar militärischen Charakter haben.Für die Praxis wäre die Auslegung vor allem bei der Reparatur kritischer Infrastruktur, beim Wiederaufbau medizinischer Einrichtungen und bei humanitären Programmen relevant. Sie könnte dem Bund zusätzliche haushaltspolitische Spielräume eröffnen, ohne dass dafür erneut das Grundgesetz geändert werden müsste. Voraussetzung bliebe nach der beschriebenen Argumentation ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Folgen des russischen Angriffskrieges; allgemeine Entwicklungszusammenarbeit wäre nicht automatisch einbezogen.Haushaltsrechtlicher StreitDer Konflikt betrifft damit weniger das grundsätzliche Ziel der Unterstützung als die Abgrenzung zwischen militärischer Sicherheit, kriegsbedingter ziviler Hilfe und allgemeiner Entwicklungsförderung. Während das Bundesfinanzministerium Entwicklungsministeriums-Ausgaben bislang außerhalb der Ausnahme sieht, stellt das Gutachten auf den Zweck der jeweiligen Maßnahme und nicht allein auf das zuständige Ressort ab.Politisch dürfte außerdem die Gestaltung des Bundeshaushalts 2027 entscheidend sein. Der Bundestag könnte nach der dargestellten Rechtsauffassung die dort vorgesehene enge Bindung an Nato-Kriterien bei bestimmten Hilfen verändern. Damit würde die Debatte über Ukraine-Unterstützung stärker mit der Frage verknüpft, wie weit der verfassungsrechtliche Sicherheitsbegriff bei zivilen Kriegsfolgen reicht.